Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen (zum Download)
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§ 1

 

Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

§2

Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.

Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen.
Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.

Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenen Verzugs zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist.

§3

Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei.

Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

 

§4

 

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferanten unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.

Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer dem Lieferanten gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit   dessen vorherigem Einverständnis erfolgen.
Rücksendung, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung
in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
Vor einer Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferanten eine Frist von mindestens

3 Wochen zu gewähren.

Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom

Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen.

Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine

Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.

 

Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen

Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht

zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

 

Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger

oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden im Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.

Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 2 Jahre, für gebrauchte Sachen 1 Jahr seit Auslieferung.

 

Der Käufer hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

 

§5

 

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffenen speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:

Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf.

Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. 
Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzugs des Käufers eingetreten,  ist der Rücktritt ausgeschlossen.

 

§6

 

Der Lieferant übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko.

Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

 

§7

 

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

 

§8

 

Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von

5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7,5 % auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungs- statt angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet.
Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, 
so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitigen bestehenden Forderungen des  Lieferanten gegenüber dem  Käufer fällig.
Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Das selbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender  Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen

ausgeschlossen.

Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis,   sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlichen Bestimmungen
oder vertraglicher Bestimmung den Lieferanten zum Rücktritt berechtigt.



§9

 

Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

 

Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer ist nicht gestattet.

Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der

bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitig erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle   aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab.
Der Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung
hat der Käufer bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an den Lieferanten zu zahlen bzw. zu leisten.
Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,
vertragswidrig und daher unzulässig.
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu
prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den
Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.


§10

 

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Falle des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines  erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuchs beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im rechtmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung der Verpfändung. 
Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung
schriftlich erklärt hat.

 

§11

 

Als Erfüllungsort wird der Sitz des Lieferanten vereinbart.
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der

Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§12

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.